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Allgemeine Geschäftsbedingungen


Allgemeine Geschäftsbedingungen der Eberle-Greifersystem

Stand 04/2020

§ 1 Geltungsbereich 

1. Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden AGB genannt) gelten für die zwischen der Firma der Eberle-Greifersystem, Hölderlinstrasse 37
73635 Rudersberg, (im Folgenden Eberle-Greifersystem genannt) und dem Kunden geschlossenen Verträge über Lieferungen und Leistungen der Firma Eberle-Greifersystem. 

2. Ist der Kunde kein Verbraucher gemäß § 13 BGB, dann gelten die nachstehenden AGB für alle zwischen der Firma Eberle-Greifersystem und dem Kunden geschlossenen Verträge. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden. Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden wird hiermit widersprochen; insbesondere gilt für abweichende oder ergänzende Bedingungen des Kunden, die nicht ausdrücklich und schriftlich von der Firma Eberle-Greifersystem anerkannt werden, dass sie für die Firma Eberle-Greifersystem unverbindlich sind, auch wenn die Firma Eberle-Greifersystem nicht ausdrücklich widerspricht. Die nachstehenden AGB gelten auch dann, wenn die Firma Eberle-Greifersystem in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden die Leistungen vorbehaltlos erbringt. 

3. Die Firma Eberle-Greifersystem behält sich vor, die AGB einseitig für die Zukunft abzuändern. Die abgeänderten AGB werden Vertragsbestandteil, wenn 
a) die Firma Eberle-Greifersystem dem Kunden die Abänderung mitteilt; eine Mitteilung per E-Mail, die an die nach den Angaben des Kunden letztbekannte oder über ihn in den Dateien der Firma Eberle-Greifersystem gespeicherte E-Mail-Adresse gesendet wird, ist ausreichend; 
b) der Kunde die neuen AGB in zumutbarer Weise zur Kenntnis nehmen kann, wobei eine Downloadmöglichkeit auf den Internetseiten der Firma Eberle-Greifersystem ausreichend ist und 
c) der Kunde der Einbeziehung der neuen AGB nicht binnen 14 Tagen ab Zugang der Änderungsmitteilung widerspricht, wobei die Firma Eberle-Greifersystem auf die Rechtsfolgen des unterlassenen Widerspruchs in der Ankündigung hinweisen wird. 


§ 2 Vertragsschluss 

1. Die Darstellung des Sortiments in den jeweils aktuellen und im Internet unter der Webpage www.eberle-greifersysteme.de veröffentlichten Katalogen oder sonstigen Prospekten der Firma Eberle-Greifersystem stellt kein bindendes Vertragsangebot dar. Indem der Kunde auf der Internetshop-Bestellseite eine Bestellung an die Firma Eberle-Greifersystem sendet, gibt er ein verbindliches Angebot hinsichtlich der in seinem Warenkorb befindlichen Waren ab. Die Firma Eberle-Greifersystem behält sich die freie Entscheidung über die Annahme des Angebots vor. 

2. Sollten Angaben zum Sortiment bei Bestellung fehlerhaft erfolgt sein, so wird die Firma Eberle-Greifersystem dem Kunden ein Gegenangebot unterbreiten, über dessen Annahme er frei entscheiden kann. Nimmt die Firma Eberle-Greifersystem ein Angebot des Kunden nicht an, so teilt sie ihm dies mit. 

3. Die Firma Eberle-Greifersystem bestätigt dem Kunden den Eingang der Bestellung, indem sie ihm per E-Mail eine Bestätigungsmitteilung übersendet. Die Bestätigungsmitteilung enthält noch nicht die Annahme des Angebotes. 

4. Das Angebot des Kunden nimmt die Firma Eberle-Greifersystem an, indem sie dem Kunden gegenüber die Annahme erklärt und ihm eine Auslieferungsbestätigung zusendet. 

5. Stellt sich heraus, dass bestellte Ware nicht verfügbar ist, so behält sich die Firma Eberle-Greifersystem den Rücktritt vom Vertrag vor. Die Firma Eberle-Greifersystem wird den Kunden unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit informieren und etwaige vom Kunden bereits erbrachte Gegenleistungen unverzüglich erstatten. 

6. Übersteigt eine Bestellung die handelsüblichen Mengen, so behält sich die Firma Eberle-Greifersystem eine entsprechende Beschränkung vor. 

7. Die verfügbare Ware kann von der bestellten Ware im Maß, im Gewicht oder auch im Hinblick auf die Leistungsangaben abweichen. Soweit diese Abweichungen geringfügig, im Handel üblich oder durch technische Verbesserungen bedingt sind, sind sie zulässig. Der Vertrag kommt dann über die verfügbare Ware zustande. 

8. Vertragliche Garantien vergibt die Fa. Eberle-Greifersystem nur bei besonderer Vereinbarung. Insofern ist auch beachtlich, dass die aus den Internetseiten oder etwaigen Prospekten der Fa. Eberle-Greifersystem hervorgehenden Leistungsangaben nur der Beschreibung dienen. 


§ 3 Preise 

Die angebotenen Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer ab Lager bzw. Herstellerwerk. Der Kunde hat bei Bestellung zu berücksichtigen, dass die Mehrwertsteuer, die Verpackungs-, Verladungs- sowie die Versandkosten zusätzlich berechnet werden. 


§ 4 Lieferung, Zahlung und Gefahrenübergang 

1. Die Gefahr des Untergangs, des Verlusts oder der Verschlechterung der Ware beim Transport sowie die Preisgefahr gehen mit der Auslieferung der Ware an die zur Ausführung der Versendung bestimmte Person auf den Kunden über. Dasselbe gilt für die Gefahr der verzögerten Lieferung. 

2. Die Lieferfristen beginnen mit Vertragsabschluss bzw. bei Vorkasse mit Eingang der Zahlung auf dem Bankkonto von Eberle-Greifersystem; bei Lieferung per Nachnahme erfolgt der Versand direkt. Bei Arbeitskämpfen sowie bei sonstigen unvorhersehbaren und außerhalb des Geschäftsbereichs der Firma Eberle-Greifersystem liegenden Hindernissen verlängert sich der Liefertermin bzw. die Lieferfrist um die Dauer der durch die Umstände bedingten Lieferverzögerung. Der Anspruch des Bestellers auf Ersatz eines Schadens wegen Lieferverzögerung ist bei leichter Fahrlässigkeit auf höchstens 2% des vereinbarten Nettopreises beschränkt. Alle weiteren Schadensersatzansprüche des Kunden wegen Lieferverzögerungen sind ausgeschlossen. 

3. Die Rechnungen von Eberle-Greifersystem sind sofort nach Rechnungslegung ohne Abzug fällig und zahlbar. 

4. Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist. Auf Wunsch des Kunden wird auf seine Kosten die Ladung gegen Transport, Bruch, Feuer- und Wasserschäden versichert. Die Gefahr geht bereits am Tag der Versandbereitschaft auf den Besteller über, wenn sich der Versand des Liefergegenstandes infolge nicht von der Fa. Eberle-Greifersystem zu vertretender Umstände verzögert. 


§ 5 Gewährleistung 

1. Die Firma Eberle-Greifersystem übernimmt keine Garantien für die Beschaffenheit der Ware, es sei denn eine Garantie wird ausdrücklich vereinbart. Insbesondere dient die Bezugnahme auf eine DIN-Norm allein der Beschreibung der Ware. 

2. Die Ware ist nach Lieferung unverzüglich, also spätestens an dem auf die Lieferung folgenden Werktag, auf ihre Mängelfreiheit und Vollständigkeit zu überprüfen. Dabei entdeckte Mängel sind der Fa. Eberle-Greifersystem unverzüglich anzuzeigen. Versäumt der Kunde die rechtzeitige Untersuchung oder Mängelanzeige, gilt die gelieferte Ware als genehmigt, es sei denn, der Mangel war bei der Untersuchung nicht erkennbar. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige; die Beweislast hierfür trägt der Kunde. 

3. Später entdeckte Mängel sind der Fa. Eberle-Greifersystem ebenfalls unverzüglich anzuzeigen. Ohne die Anzeige gilt die Ware im Hinblick auf diese Mängel als genehmigt. 

4. Die Mängelanzeige hat jeweils schriftlich zu erfolgen und muss den gerügten Mangel genau beschreiben. Im übrigen gelten die §§ 377 f. HGB entsprechend. 


§ 6 Ausschluss geringfügiger Mängel 

Bei nur geringfügiger Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit bestehen keinerlei Mängelansprüche. 


§ 7 Haftung der Fa. Eberle-Greifersystem (ohne Lieferverzögerung/Unmöglichkeit) 

1. Schadensersatzansprüche gegenüber der Fa. Eberle-Greifersystem sowie deren Erfüllungsgehilfen, die auf leicht fahrlässiger Verletzung der vertraglichen, vor- oder nachvertraglichen oder gesetzlichen Pflichten beruhen, sind ohne Rücksicht auf den Rechtsgrund sowie Art und Umfang der eingetretenen Schäden ausgeschlossen. 

2. Die Fa. Eberle-Greifersystem haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit der Fa. Eberle-Greifersystem oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haften sie, ihre Vertreter und ihre Erfüllungsgehilfen nur nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen der der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, insbesondere bei etwaigem arglistigen Verschweigen oder bei Garantieübernahme. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die Haftung der Fa. Eberle-Greifersystem ist auch in den Fällen grober Fahrlässigkeit auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn keiner der in Satz 2 dieses Absatzes 2 aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt. 

3. Die Haftung für Schäden durch den Leistungsgegenstand an den Rechtsgütern des Kunden, zum Beispiel Schäden an anderen Sachen, ist jedoch ganz ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird oder soweit etwaige Garantieübernahmen erfolgten oder arglistiges Verschweigen vorliegt. 

4. Die Regelung der vorstehenden Absätze erstreckten sich auf Schadensersatz neben der Leistung und Schadensersatz statt der Leistung, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie gilt auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen. 

5. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. 


§ 8 Begrenzung der Haftung wegen Lieferverzögerung 

Die Fa. Eberle-Greifersystem haftet bei Verzögerung der Leistung in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit der Fa. Eberle-Greifersystem oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung der Fa. Eberle-Greifersystem ist in Fällen grober Fahrlässigkeit jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn keiner der in Satz 5 dieses Paragraphen aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt. Im Übrigen wird die Haftung der Fa. Eberle-Greifersystem wegen Verzögerung der Leistung für den Schadensersatz neben der Leistung auf 0,18% und für den Schadensersatz statt der Leistung auf 20% des Nettorechnungsbetrages begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Kunden sind –auch nach Ablauf einer dem Auftragnehmer etwa gesetzten Frist zur Leistung- ausgeschlossen. Die vorstehenden Begrenzungen gelten nicht bei Haftung wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. 


§ 9 Begrenzte Haftung bei Unmöglichkeit 

Die Firma Eberle-Greifersystem haftet bei Unmöglichkeit der Lieferung in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit der Fa. Eberle-Greifersystem oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung der Fa. Eberle-Greifersystem ist in Fällen grober Fahrlässigkeit jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn keiner der in Satz 5 dieses Paragraphen aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt. Im Übrigen wird die Haftung der Fa. Eberle-Greifersystem wegen Unmöglichkeit auf Schadensersatz und auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen auf insgesamt 20% des Nettorechnungsbetrages begrenzt. Weitergehende Ansprüche der Fa. Eberle-Greifersystem wegen Unmöglichkeit der Lieferung sind ausgeschlossen. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Das Recht des Kunden zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. 


§ 10 Ausschluss des Rücktrittsrechts und Entscheidungspflicht 

Der Kunde kann im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag nur zurücktreten, wenn die Fa. Eberle-Greifersystem die Pflichtverletzung zu vertreten hat; im Falle von Mängeln verbleibt es jedoch bei den gesetzlichen Voraussetzungen. Der Kunde hat sich bei Pflichtverletzung innerhalb einer angemessenen Frist nach Aufforderung der Fa. Eberle-Greifersystem zu erklären, ob er wegen der Pflichtverletzung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht. 


§ 11 Kundendaten 

Sämtliche Kundendaten, die der Fa. Eberle-Greifersystem mitgeteilt werden, benötigt diese ausschließlich zum Zwecke der Vertragsausführung. Die Fa. Eberle-Greifersystem sichert eine vertrauliche Behandlung der Daten zu, die Weitergabe an unbefugte Dritte wird ausgeschlossen. 


§ 12 Schlussbestimmungen 

1. Kann eine der Parteien die ihr obliegenden Pflichten aufgrund von höherer Gewalt nicht oder nicht vertragsgemäß erfüllen, so kann die andere Partei daraus keinerlei Rechte herleiten. Als höhere Gewalt gelten insbesondere Krieg, innere Unruhen, Terrorakte, Beschlagnahmen oder sonstige Akte öffentlicher Gewalt, Streik, Aussperrungen oder sonstige arbeitsrechtliche Konflikte, Stromausfälle, Naturereignisse oder andere, von der jeweiligen Partei nicht zu vertretende oder nur mit unzumutbarem Aufwand zu beseitigende Umstände. 

2. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam, nichtig oder undurchführbar sein oder werden, gelten die übrigen Bestimmungen gleichwohl. An die Stelle der unwirksamen, nichtigen oder undurchführbaren Bestimmung tritt diejenige wirksame, welche dem in diesem Vertrag erkennbar gewordenen Willen der Vertragspartner am nächsten kommt. 

3. Anwendbares Recht ist allein deutsches Recht. Dies gilt auch für Lieferungen ins Ausland. 

4. Erfüllungsort für die Lieferung ist der Sitz des Kunden, für die Rücklieferung der Sitz der Fa. Eberle-Greifersystem. 

5. Gerichtsstand ist Schorndorf. 








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